Wir setzen ein Zeichen: Die IHKs in Schleswig-Holstein bekennen sich mit Logo-Kürzung um 27 Prozent zu Vielfalt und Weltoffenheit in der deutschen Wirtschaft. Lesen Sie mehr dazu!

Nr. 75559
Vergaberecht

Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen

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Unternehmen, die sich um die Vergabe öffentlicher Aufträge bewerben, müssen auftragsunabhängig nachweisen, dass sie geeignet, also leistungsfähig und zuverlässig sind. Hierzu sind eine Reihe von Erklärungen und Dokumenten erforderlich, die jeweils zu beschaffen und einzusenden sind.
Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich, freiberuflich Tätige sowie Handwerksbetriebe, die sich auf Liefer- und Dienstleistungen bewerben, können sich im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen eintragen lassen.
Durch die Eintragung können die eingetragenen Unternehmen nachweisen, dass sie für einen öffentlichen Auftrag geeignet sind und keine vergaberechtlichen Ausschlussgründe vorliegen. Die vorab geprüften und eingetragenen Unternehmen gelten als geeignet (Eignungsvermutung).
Die Führung des amtlichen Verzeichnisses wurde den Industrie- und Handelskammern als hoheitliche Aufgabe übertragen. Die IHK zu Lübeck führt das amtliche Verzeichnis für alle Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Schleswig-Holstein haben.

Vorteile

  • Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwandes bei häufigen Bewerbungen
  • Höhere Rechtssicherheit durch die Eignungsvermutung
  • Digital kompatibel mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)

Das Verfahren

Die Antragstellung zur Aufnahme in das amtliche Verzeichnis ist ausschließlich über das Web-Portal des AVPQ möglich.
Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die Unternehmen ihre wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach bundesweit einheitlichen Standards nachgewiesen haben.

Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis ist ein zweistufiges Verfahren

In der ersten Stufe "Präqualifizierung" legen die Unternehmer definierte Nachweise, Dokumente und Eigenerklärungen zur Eignungsprüfung bzw. Präqualifizierung bei der unabhängigen Präqualifizierungsstelle vor. Für unsere IHK ist dies die Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein (ABST SH) Deren Mitarbeiter betreuen Sie auch während der einjährigen Eintragungslaufzeit und informieren Sie rechtzeitig vor Ablauf des Zertifikats über eine mögliche Verlängerung.
Die Präqualifizierung ist Voraussetzung für die zweite Stufe "Eintragung in das amtliche Verzeichnis“, die nach einer abschließenden Prüfung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer vorgenommen wird. Die Eintragung ins amtliche Verzeichnis ist ein Jahr gültig.
Anstelle der Übersendung vieler Dokumente und Erklärungen bei der Bewerbung um einen öffentlichen Auftrag reicht durch die Eintragung ins amtliche Verzeichnis die Vorlage des Zertifikats.
Kosten:
Die Präqualifizierung
über die Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein kostet zurzeit 180 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr.
Der Eintrag ins Amtliche Verzeichnis kostet  zurzeit 60 Euro pro Jahr gemäß Ziffer 13.1 des Gebührentarifs der IHK zu Lübeck.

Ansprechpartnerin der ABST SH

Jutta Grote
ABSTSH
Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein e.V.
Bergstr. 2
24103 Kiel
Tel.: 0431 / 98 651-43
Fax.: 0431 / 98 651-40
grote@abst-sh.de
Informationen für Existenzgründer

Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

Wenn Sie eine Zeitarbeitsfirma gründen wollen, benötigen Sie eine besondere Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Voraussetzungen und auch Ausnahmen sind im Folgenden erklärt.

1. Wann gehe ich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach?

Von Arbeitnehmerüberlassung - häufig auch als Leiharbeits- oder Zeitarbeitsverhältnis bezeichnet - wird gesprochen, wenn ein selbständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend oder dauernd an einen anderen Unternehmer (Entleiher) "ausleiht". Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht fort; jedoch steht dem Entleiher ein Direktionsrecht zu, das heißt der Leiharbeitnehmer unterliegt dessen Weisungen.
Die Erlaubnispflicht besteht für die Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG jedoch nur dann, wenn sie gewerbsmäßig betrieben wird. Unter gewerbsmäßig im Sinne des AÜG versteht man die auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Demnach liegt eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn der Leiharbeitnehmer zu dem Zweck eingestellt wurde, ganz oder überwiegend bei wechselnden Entleihern als Arbeitskraft eingesetzt zu werden. Eine nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Leiharbeitnehmer hauptsächlich in dem Unternehmen des Verleihers arbeitet und nur ausnahmsweise gelegentlich im Unternehmen eines Dritten.
Keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Drittunternehmer einen Werkvertrag schließt und er seine Arbeitnehmer zum Zwecke der Erstellung des Werkes in das Unternehmen eines Dritten schickt. Ein Werkvertrag ist aber nur gegeben, wenn sich der Unternehmer tatsächlich zur Erstellung eines Werkes verpflichtet hat. Hierbei ist zu beachten, dass das Direktionsrecht des Werkunternehmers bestehen bleibt und die Werkergebnisse diesem zugerechnet werden; das heißt, das unternehmerische Risiko muss dem Werkunternehmer erhalten bleiben.

2. Wie erhalte ich die Erlaubnis?

Wenn Sie der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nachgehen möchten, benötigen Sie eine besondere Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Erlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag von der Agentur für Arbeit Kiel mit Sitz in der  Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit, Projensdorfer Straße 82, 24106 Kiel (Tel.: 0431 7091010) erteilt, und zwar in den ersten drei aufeinanderfolgenden Jahren zunächst mit einer Befristung auf jeweils ein Jahr (Kosten für die Ersterlaubnis derzeit 1.000 Euro); im Anschluss daran kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden (Kosten für die unbefristete Erlaubnis derzeit 2.500,- Euro). Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Anspruch, sofern keiner der Versagungsgründe des Paragraf 3 AÜG vorliegt.
Die Erlaubnis ist an die Person des Unternehmers gebunden, das heißt, im Falle eines Inhaberwechsels ist eine neue Erlaubnis erforderlich.
Zur Sicherstellung der Lohn-und Gehaltszahlungen ist eine Liquidität/Bonität in Höhe von 2.000 Euro für jede beschäftigte Leiharbeitskraft, mindestens jedoch von 10.000 € erforderlich. Genauere Informationen hierzu sowie weitere Auskünfte erteilt die Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit.

3. Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht?

Das AÜG sieht folgende Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor:
  • Für die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder aufgrund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind (Paragraf 1 Abs. 1 a AÜG).
  • Für Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht (Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG).
  • Für Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Konzernunternehmen im Sinne des Paragraf 18 Aktiengesetz, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, sondern in einem Unternehmen dieses Konzerns (Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG).
  • Für Arbeitnehmerüberlassungen in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer an ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist (Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG).
  • Keiner Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt. Eine solche Überlassung muss bei dem Landesarbeitsamt schriftlich angezeigt werden (Paragraf 1a AÜG).
Markenrecht

Markenrechtsmodernisierungs­gesetz

Am 14. Januar 2019 ist das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MoMoG) in Kraft getreten. Durch das neue Markenrecht soll das Nebeneinander von nationalen Marken und Unionsmarken weiter harmonisiert und die Rechte der Markeninhaber gestärkt werden.
Neu geschaffene Markenkategorie “Gewährleistungsmarke”
Die Gewährleistungsmarke war bereits als Unionsmarke verfügbar, nunmehr kann auch in Deutschland für Gütesiegel oder Prüfzeichen markenrechtlicher Schutz erlangt werden. Diese Markenkategorie kennzeichnet sich dadurch, dass nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Eine Gewährleistungsmarke ist bei der Anmeldung als solche zu bezeichnen. Sie muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.  
Neue Markenformen
Marken müssen nicht mehr grafisch darstellbar sein. Ausreichend ist, dass die jeweilige Marke eindeutig und klar bestimmbar ist. So können gegebenenfalls auch Hologramm, geräuschhafte Klangmarken sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, wenn nicht anderweitige Schutzinteressen entgegenstehen.
Ein internationaler Schutz ist jedoch ausgeschlossen, weil die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) an der zweidimensionalen grafischen Darstellung festhält.
10 Jahre Schutzdauer ab dem Anmeldetag
Die Schutzdauer für Marken, die nach in Kraft treten des Gesetzes eingetragen werden, endet zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht mehr zum Ende des Monats des jeweiligen Anmeldetages.
Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren
Das bisherige Löschungsverfahren wird umbenannt. Eingeführt wird ein Verfalls- und Nich-tigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das das bisherige Löschungs-verfahren ersetzt.
Änderungen im Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren können zusammengefasst werden. Inhaber mehrerer älterer Rechte können diese nunmehr mit einem einzigen Widerspruch geltend gemacht werden. Zugleich wurden weitere Widerspruchsmöglichkeiten geschaffen. Hervorzuheben sind hierbei geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen. Auf Antrag beider Parteien kann eine sog. Cooling-off-Periode gewährt werden, um diesen die Verhandlungen zu erleichtern.
Onlinehandel

Infos für Onlinehändler zum neuen Verpackungsgesetz

Zum 1. Januar 2019 ist der Großteil der Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft getreten. Im Folgenden sollen die wichtigsten Pflichten für Online-Händler dargestellt werden.
Hervorzuheben ist die neu geschaffene Registrierungspflicht vor dem Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle mit Namen, Kontaktdaten etc. (§ 9 I). Die erstmalige Registrierung erfolgt über das zur Verfügung gestellte elektronische System. Die fehlende Registrierung führt hierbei zu einem Verbot des Inverkehrsbringens systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (§ 9 V). Dabei werden sowohl die Hersteller als auch die nachfolgenden Vertreiber in die Pflicht genommen. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Zudem trifft den Vertreiber eine Meldepflicht gegenüber der neu eingeführten Zentralen Stelle (§ 10). Alle Angaben, die im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System mitgeteilt werden, sind ebenfalls an die Zentrale Stelle zu melden. Diese Meldung hat höchstpersönlich zu erfolgen (§ 33).
Hersteller müssen jährlich zum 15. Mai eine sogenannte Vollständigkeitserklärung elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegen. Diese Erklärungen sind nicht mehr an die IHK zu richten. Ausnahmen hinsichtlich der Vollständigkeitsklärung bestehen lediglich für Bagatellmengen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass keine Vorlizenzierung mehr möglich ist, wenn Verpackungen erstmalig durch den Händler in den Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus besteht für Verbraucher erstmalig die Möglichkeit, die Daten der Unternehmen in einem Online-Register einzusehen. Hinsichtlich einer Systembeteiligungspflicht besteht kein Unterschied zu den bisherigen Pflichten im Rahmen der Verpackungsverordnung.
Zusammenfassend bestehen folgende vier konkreten Pflichten für einen Online-Händler:
  • Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle (§ 9)
  • Systembeteiligungspflicht (§ 7)
  • Meldepflicht sowohl dem Dualen System als auch der Zentralen Stelle gegenüber (§ 10)
  • Abgabe einer Vollständigkeitserklärung jährlich zum 15. Mai (§ 11)